RS Vwgh 2003/6/24 2003/14/0027

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/14/0028

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin hat sowohl nackten Grund und Boden als auch stehendes Holz verkauft. Im Hinblick darauf, dass gem § 4 Abs 1 EStG 1988 nur Gewinne und Verluste des zum Anlagevermögen gehörenden nackten Grund und Bodens "nicht zu berücksichtigen" sind, hatte die belangte Behörde zu ermitteln, welcher Teil des Kaufpreises auf das stehende Holz entfiel. Dabei ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass der Verkehrswert des nackten Grund und Bodens einerseits und des stehenden Holzes andererseits zu ermitteln und der von der Beschwerdeführerin erzielte Kaufpreis (mag er auch im Beschwerdefall mit dem Verkehrswert des Grund und Bodens übereinstimmen) in diesem Verhältnis aufzuteilen ist (vgl. sinngemäß zur Aufteilung von Grund und Boden einerseits und Gebäude anderseits das hg Erkenntnis vom 25. Februar 1997, 92/14/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003140027.X02

Im RIS seit

18.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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