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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Konnte sich die Behörde weder auf einen Eichschein beziehen, noch auf eine Bestätigung oder Auskunft des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen (Hinweis E 15.11.2000, 2000/03/0260)und bestritt der Bf, dass das ihn belastende Messergebnis richtig zu Stande gekommen ist und verlangte ausdrücklich die Beibringung des Eichscheines für das verwendete Gerät der Firma Siemens, dann ist der Bescheid, dem die Annahme der Eichung des Gerätes im Messzeitpunkt zu Grunde liegt, aus diesem Grund mit einem relevanten Feststellungs- und Begründungsmangel behaftet. Ein Überprüfungsprotokoll der Firma Siemens hinsichtlich des verwendeten Messgerätes stellt keine der Eichbehörde zuzurechnende Äußerung dar.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete AlkoholisierungBegründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003110131.X02Im RIS seit
21.07.2003Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014