RS Vwgh 2003/6/24 2003/11/0131

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz
95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
MEG 1950 §36 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Konnte sich die Behörde weder auf einen Eichschein beziehen, noch auf eine Bestätigung oder Auskunft des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen (Hinweis E 15.11.2000, 2000/03/0260)und bestritt der Bf, dass das ihn belastende Messergebnis richtig zu Stande gekommen ist und verlangte ausdrücklich die Beibringung des Eichscheines für das verwendete Gerät der Firma Siemens, dann ist der Bescheid, dem die Annahme der Eichung des Gerätes im Messzeitpunkt zu Grunde liegt, aus diesem Grund mit einem relevanten Feststellungs- und Begründungsmangel behaftet. Ein Überprüfungsprotokoll der Firma Siemens hinsichtlich des verwendeten Messgerätes stellt keine der Eichbehörde zuzurechnende Äußerung dar.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete AlkoholisierungBegründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110131.X02

Im RIS seit

21.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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