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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht mehr vor, wenn die Behörde ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen darstellt. Der angefochtene Ladungsbescheid war im vorliegenden Fall durch eine neuerliche Ladung hinfällig geworden (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Oktober 1990, Zl. 88/05/0013, mwN). Damit hat der Beschwerdeführer auch kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Ob der Beschwerdeführer den späteren Ladungsbescheid befolgt hat oder nicht, ist für die hier in Rede stehende Frage einer weiter bestehenden Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid nicht von Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001110360.X01Im RIS seit
19.08.2003Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011