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44 ZivildienstNorm
B-VG Art9a Abs3Leitsatz
Verfassungswidrige Interpretation des Begriffes "angemessen" im Zivildienstgesetz bei Feststellung des Zivildienern zustehenden Verpflegsentgelts unter Hinweis auf die Vorjudikatur; Kostenzuspruch, jedoch kein Zuspruch der EingabengebührRechtssatz
Verletzung des Beschwerdeführers in seinem gemäß Art9a B-VG iVm §1 Abs1 ZivildienstG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht durch verfassungswidrige Interpretation des Begriffes "angemessen" in §28 Abs1 ZivildienstG bei Feststellung des Zivildienern zustehenden Verpflegsentgelts unter Hinweis auf E v 15.10.05, B360/05 ua.
Es kann im vorliegenden Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die Bundesministerin für Inneres dem vom Beschwerdeführer (der Höhe nach) konkret formulierten Berufungsbegehren stattgeben hätte müssen. Jedenfalls unterschreitet die Höhe des dem Beschwerdeführer während der Zeit der Leistung seines ordentlichen Zivildienstes täglich zur Verfügung stehenden Betrages von (ungefähr) € 6 die vergleichsweise heranzuziehenden Beträge (vgl E v 15.10.05, B360/05 ua) deutlich.
Der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 180,- war wegen der bestehenden sachlichen Abgabenfreiheit des Verfahrens (§72 ZivildienstG) nicht zuzusprechen (vgl auch VfSlg 15898/2000, 16072/2001, E v 16.10.04, B690/04).
Schlagworte
Zivildienst, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B1281.2005Dokumentnummer
JFR_09939772_05B01281_01