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41/01 SicherheitsrechtNorm
SicherheitsgebührenV 1996 §2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/01/0202 98/01/0204 98/01/0203Rechtssatz
Der Verordnungsgeber wollte für die Anwendung des begünstigten Gebührensatzes nach § 2 der SicherheitsgebührenV 1996 auch in Bezug auf Sportveranstaltungen darauf abstellen, dass an diesen ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und dass sie nicht unmittelbar Erwerbsinteressen dienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998010201.X04Im RIS seit
06.08.2003Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014