RS Vwgh 2003/6/24 2003/11/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs3;

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung iSd § 24 Abs 1 Z 1 FSG 1997 iVm § 26 Abs 3 FSG 1997 kann ungeachtet des Umstandes, dass der Ausspruch gemäß § 64 Abs. 2 AVG zu Unrecht erfolgt ist - die Tatsache, dass die Entziehung bereits mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides wirksam geworden ist, nicht mehr aus der Welt geschafft werden. Eine Aufhebung des Ausspruches würde im Ergebnis die Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von vier Wochen bewirken und den Bf damit schlechter stellen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110122.X01

Im RIS seit

17.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten