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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64 Abs2;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung iSd § 24 Abs 1 Z 1 FSG 1997 iVm § 26 Abs 3 FSG 1997 kann ungeachtet des Umstandes, dass der Ausspruch gemäß § 64 Abs. 2 AVG zu Unrecht erfolgt ist - die Tatsache, dass die Entziehung bereits mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides wirksam geworden ist, nicht mehr aus der Welt geschafft werden. Eine Aufhebung des Ausspruches würde im Ergebnis die Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von vier Wochen bewirken und den Bf damit schlechter stellen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003110122.X01Im RIS seit
17.07.2003