RS Vwgh 2003/6/24 98/01/0201

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §27a idF 1996/201;
SPG 1991 §48a idF 1996/201;
SPG 1991 §5a idF 1996/201;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/01/0202 98/01/0204 98/01/0203

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin hat in allen vorliegenden Fällen die nach §§ 27a und 48a SPG erfolgte Anordnung der besonderen Überwachung der betreffenden Fußball-Bundesliga-Meisterschaftsspiele unbekämpft gelassen. Die Rechtmäßigkeit der rechtskräftigen, die Überwachung anordnenden Bescheide, in denen jeweils auch die Anzahl der einzusetzenden Sicherheitsorgane ausdrücklich angegeben wurde, kann von ihr daher im Verfahren zur Vorschreibung von Überwachungsgebühren nicht mehr releviert werden (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz2, 102 Anm. B.3.2. zu § 5a SPG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998010201.X01

Im RIS seit

06.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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