RS Vfgh 2006/2/28 B3248/05

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art6 Abs3 litd
DSt 1990 §3, §16 Abs1 Z1, §36, §39
RL-BA 1977 §18

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Umgehung des gegnerischen Anwalts durch Verhandlungen mit der anderen Partei in Abwesenheit von deren Rechtsvertreter

Rechtssatz

Zum Disziplinarvergehen der Umgehung des gegnerischen Anwalts siehe §18 RL-BA 1977.

Kein verfassungsrechtlich zu beanstandendes Ermittlungsverfahren, insbesondere nicht durch Nichteinvernahme eines beantragten Zeugen.

Selbst wenn der Zeuge die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt hätte, hätte es nichts daran geändert, dass eine Umgehung des Gegenanwaltes bereits im Verhandeln mit der von einem Rechtsanwalt vertretenen Gegenpartei ohne dessen Zustimmung vorliegt. Der belangten Behörde, die damit in unbedenklicher Weise ihr Ermessen zur Beurteilung der Entscheidungsrelevanz der Beweisaufnahme geübt (und begründet) hat, kann insofern aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden.

Vertretbare Nichtanwendung des §3 (Strafausschließungsgrund), §39 (Schuldspruch ohne Strafe) bzw §16 Abs1 Z1 (Verweis) DSt 1990 bei der Strafbemessung.

Keine Verletzung des fair trial iSd Art6 Abs1 EMRK; keine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit des Art6 Abs3 litd EMRK durch bloße Verlesung einer Aussage in einer mündlichen Verhandlung; denkmögliche Ausübung des Ermessens bei der Beweisaufnahme durch Nichteinvernahme eines beantragten Zeugen, keine Verletzung des in §36 DSt 1990 normierten Unmittelbarkeitsgrundsatzes.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Ermittlungsverfahren, Strafbemessung, fair trial

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B3248.2005

Dokumentnummer

JFR_09939772_05B03248_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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