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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §26 Abs3;Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG 1997 ist für die Annahme einer bestimmten Tatsache nach dieser Gesetzesstelle aber auch die Feststellung der Überschreitung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einem technischen Hilfsmittel (Hinweis E 11. Juli 2000, 98/11/0267) gefordert. Die Angabe des Lenkers eines Kraftfahrzeuges über die gefahrene Geschwindigkeit reicht für die Annahme einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG 1997 nicht. In einem solchen Fall erfolgte die Feststellung der Überschreitung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht mit technischen Hilfsmitteln.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003110064.X02Im RIS seit
17.07.2003