RS Vwgh 2003/6/24 2003/14/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §35 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/06/0246 E 20. Februar 1997 RS 6 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Während in der Beschwerde an den VwGH die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, in der Beschwerde selbst ausgeführt sein müssen und der Verweis auf Schriftsätze in anderen Verfahren nicht ausreichend ist, läßt sich ein derartiges Erfordernis aus der Slbg GdO 1994 nicht ableiten (Hinweis E 14.6.1991, 89/17/0102, und E 14.6.1991, 89/17/0101, jeweils betreffend die Nö GdO). Im Hinblick auf § 35 Abs 1 VwGG muß die Anführung der Gründe in der Beschwerde selbst, ohne Verweis auf andere Schriftsätze, den VwGH in die Lage versetzen, zu beurteilen, ob auch ohne Einleitung eines Vorverfahrens eine unbegründete Abweisung der Beschwerde zu erfolgen hat. Eine derartige Bestimmung fehlt aber in der Slbg GdO 1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003140016.X04

Im RIS seit

18.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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