RS Vwgh 2003/6/24 2002/01/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §60;
StbG 1985 §10 Abs1;
StbG 1985 §11;

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin die Einhaltung der österreichischen Rechtsnomen kein besonderes Bedürfnis sei und dass eine grundlegende Änderung ihres Gesamtverhaltens vorerst nicht angenommen werden könne, so bezieht sie sich offenkundig auf die von ihr festgestellten "nachteiligen Vormerkungen". Die Vormerkungen (dreimal wegen Ladendiebstahl und je einmal wegen Ladendiebstahl, Hehlerei, Begünstigung und Geldfälschung bzw. wegen Hehlerei) erlauben jedoch eine derartige Schlussfolgerung nicht. Insbesondere gestatten sie nicht die Annahme, die Beschwerdeführerin stehe in einem "Naheverhältnis zur Kriminalität" oder sie habe gar strafbare Handlungen begangen. Von letzterem hätte nur dann ausgegangen werden dürfen, wenn rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen vorliegen würden. In diese Richtung hat die belangte Behörde allerdings keine Feststellungen getroffen. Soweit sie in der Gegenschrift eine Verurteilung durch das LG Linz vom 18.12.1990 und eine Strafverfügung des BG Linz vom 29.11.1995 ins Treffen führt, ist ihr zu erwidern, dass damit die fehlerhafte Begründung des bekämpften Bescheides nicht saniert werden kann (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) unter E 140. ff. zu § 60 AVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010018.X01

Im RIS seit

28.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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