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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §39 Abs1 idF 1989/660;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/14/0023 E 24. Juni 2003 2000/14/0022 E 24. Juni 2003Rechtssatz
§ 39 Abs. 1 EStG ist in einer die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigenden Auslegung so zu verstehen, dass die Freigrenze bei kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften auf die Summe der Einnahmen zu beziehen ist und daher nur Einnahmen unter 300 S außer Ansatz zu bleiben haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000140052.X02Im RIS seit
18.07.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013