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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Im Hinblick auf die festgestellte Übertretung nach § 44 Abs. 4 KFG 1967 wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass er es unterlassen habe, die Versicherungsprämie für sein Kraftfahrzeug rechtzeitig zu bezahlen, weshalb ihm die Rückstellung seines Zulassungsscheines habe aufgetragen werden müssen. Wenn die belangte Behörde die Nichtbezahlung der Versicherungsprämie ins Treffen führt, so bezieht sie sich freilich bloß auf eine zivilrechtliche Verpflichtung des Beschwerdeführers, deren Verletzung für sich betrachtet im gegebenen Zusammenhang nicht von Relevanz sein kann. Vor dem Hintergrund des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 käme allenfalls dem Umstand Bedeutung zu, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nach Aufhebung der Zulassung im Grunde des § 44 Abs. 1 lit. c KFG 1967 weiter verwendet hätte. In diese Richtung hat die belangte Behörde jedoch keine Feststellungen getätigt. Aus der bloßen Verletzung der Vorschrift des § 44 Abs. 4 KFG 1967 (nicht unverzügliche Ablieferung des Zulassungsscheins und der Kennzeichentafeln an die Behörde nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung) lässt sich in Bezug auf § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 nichts ableiten.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010359.X02Im RIS seit
28.07.2003