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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §52 Abs2;Rechtssatz
Überlegungen, ob der Beschwerdeführer ein Ansuchen um Vornahme einer Amtshandlung, nämlich seiner Einvernahme unter Beiziehung eines nichtamtlichen Dolmetschers, erhoben hat, können - abgesehen davon, dass ein diesbezügliches Ansuchen auch schon ausdrücklich in der Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde enthalten war - in Anbetracht des § 76 Abs. 1 erster Satz AVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 164/1999 dahingestellt bleiben, weil für die Ersatzpflicht grundsätzlich nur darauf abzustellen ist, dass die Partei den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass § 76 Abs. 1 erster Satz AVG in Verfahren über Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerden auf Grund eines besonderen Prinzips der Amtswegigkeit nicht anwendbar wäre, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen, weil für die Kosten im Maßnahmenbeschwerdeverfahren die allgemeinen Bestimmungen des AVG gelten.
Schlagworte
Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010260.X01Im RIS seit
09.09.2003