RS Vwgh 2003/6/24 2001/01/0260

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §53a idF 1998/I/158;
AVG §53b idF 1998/I/158;
AVG §67c Abs1;
AVG §76 Abs1 idF 1999/I/164;
AVG §79a idF 1995/471;
GebAG 1975;

Rechtssatz

Überlegungen, ob der Beschwerdeführer ein Ansuchen um Vornahme einer Amtshandlung, nämlich seiner Einvernahme unter Beiziehung eines nichtamtlichen Dolmetschers, erhoben hat, können - abgesehen davon, dass ein diesbezügliches Ansuchen auch schon ausdrücklich in der Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde enthalten war - in Anbetracht des § 76 Abs. 1 erster Satz AVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 164/1999 dahingestellt bleiben, weil für die Ersatzpflicht grundsätzlich nur darauf abzustellen ist, dass die Partei den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass § 76 Abs. 1 erster Satz AVG in Verfahren über Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerden auf Grund eines besonderen Prinzips der Amtswegigkeit nicht anwendbar wäre, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen, weil für die Kosten im Maßnahmenbeschwerdeverfahren die allgemeinen Bestimmungen des AVG gelten.

Schlagworte

Gebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010260.X01

Im RIS seit

09.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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