RS Vwgh 2003/6/24 2001/01/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §53a idF 1998/I/158;
AVG §53b idF 1998/I/158;
AVG §76 Abs1 idF 1999/I/164;
AVG §8;
GebAG 1975;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/05/0027 B 11. Oktober 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Bescheid, mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt werden, betrifft allein das Verhältnis zwischen Behörde und Sachverständigen (Hinweis RINGHOFER, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I, Anmerkung 6 zu § 53a AVG). Aufgrund eines solchen Bescheides hat die Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, den Sachverständigen zu bezahlen und es erwachsen ihr damit iSd § 76 Abs 1 AVG Barauslagen. Der Partei, die im allgemeinen gemäß § 76 Abs 1 AVG für Barauslagen aufzukommen hat, kommt in dem Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung (und in der Folge keine Beschwerdelegitimation) zu. Sie kann ihre Rechte umfassend in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 76 AVG geltend machen.

Schlagworte

Gebühren Kosten Verfahrensrecht AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010260.X05

Im RIS seit

09.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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