RS Vfgh 2006/2/28 B236/06

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §53 Abs1 FremdenpolizeiG 2005 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts.

Der Verfassungsgerichtshof ist - mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Beschwerdefalles - der Auffassung, dass es für den Beschwerdeführer zumutbar ist, den Ausgang des Verfahrens vom Ausland aus abzuwarten.

Entscheidungstexte

  • B 236/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2006 B 236/06

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B236.2006

Dokumentnummer

JFR_09939772_06B00236_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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