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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Keine Folge - Interessenabwägung
Ausweisung gemäß §53 Abs1 FremdenpolizeiG 2005 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts.
Der Verfassungsgerichtshof ist - mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Beschwerdefalles - der Auffassung, dass es für den Beschwerdeführer zumutbar ist, den Ausgang des Verfahrens vom Ausland aus abzuwarten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B236.2006Dokumentnummer
JFR_09939772_06B00236_01