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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §7 Abs1;Rechtssatz
Die Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer obliegt dem Steuerpflichtigen; die Behörde darf davon abweichen, wenn sich die Schätzung des Abgabepflichtigen als unzutreffend erweist. Von der einmal gewählten Nutzungsdauer kann nur wegen Änderung der Nutzung abgegangen werden, oder wenn die Schätzung auf einem Irrtum beruht hat (Hinweis Doralt, EStG6, § 7, Tz. 49).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999140015.X04Im RIS seit
11.08.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013