RS Vwgh 2003/6/24 2002/01/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Melderecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art6 Abs3;
HauptwohnsitzG 1994 Art7 Z3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Dass der einmal an einem Ort begründete Hauptwohnsitz nicht durch jegliche Abwesenheit von diesem Ort wieder verloren geht, versteht sich von selbst. In diesem Sinn halten die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz (1334 BlgNR 18. GP 13) fest, dass ein bestehender Hauptwohnsitz diese Qualifikation nicht bloß auf Grund einer vorübergehenden Tätigkeit des Betroffenen anderswo, etwa im Ausland, verliert, sofern der "Mittelpunktcharakter" des Hauptwohnsitzes erhalten bleibt. Aber auch eine "Abmeldung" bei der Meldebehörde führt nicht - ungeachtet ihres Indizcharakters - jedenfalls dazu, dass ein bestehender Hauptwohnsitz erlischt (Hinweis: E 14.5.2002, Zl. 2002/01/0030; E VfGH 28.11.1997, Slg. Nr. 15.016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010081.X02

Im RIS seit

28.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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