RS Vwgh 2003/6/24 2001/01/0588

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §27 Abs1;
StbG 1985 §42 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/01/0213 E 16. September 1992 RS 3 (Hinweis: aus der Literatur vgl. Mussger/Fessler/Szymanski, Österreichisches Staatsbürgerschaftsrecht5, S 105, nach denen eine nachträgliche Bewilligung der Beibehaltung ins Leere geht und den bereits eingetretenen Verlust der Staatsbürgerschaft nicht rückgängig zu machen vermag; nach Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, II, S 305f, ist dieses Verständnis durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut, wonach die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft VORHER bewilligt worden sein muss, gedeckt.)

Stammrechtssatz

Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft kann nur so lange bewilligt werden, solange sie nicht (durch den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft) verlorengengegangen ist. Es ergibt sich aus dem Gesetz, daß mit dem Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft verbunden ist, ausgenommen im Fall der Bewilligung ihrer Beibehaltung, und es entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch und den Denkgesetzen, daß "Beibehaltung" der Staatsbürgerschaft nach einem Verlust nicht mehr möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010588.X02

Im RIS seit

28.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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