RS Vwgh 2003/6/24 98/01/0201

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SicherheitsgebührenV 1996 §2;
SPG 1991 §5a Abs1 idF 1996/201;
SPG 1991 §5a Abs3 idF 1996/201;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/01/0202 98/01/0204 98/01/0203

Rechtssatz

Der begünstigte Gebührensatz des § 2 der SicherheitsgebührenV 1996 hat seine gesetzliche Grundlage in § 5a Abs. 3 zweiter Halbsatz SPG, der vorsieht, dass bei der Festsetzung der Gebührensätze "auf das öffentliche Interesse an Vorhaben im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge Bedacht zu nehmen ist". § 2 der SicherheitsgebührenV 1996 privilegiert von den "Sportveranstaltungen und sonstigen Vorhaben", auf die diese Voraussetzung zutrifft, ausdrücklich nur solche, die "nicht unmittelbar Erwerbsinteressen dienen". In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novellierung des SPG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, 72 BlgNR 20. GP, wird zu § 5a Abs. 3 SPG ausgeführt, dass "insbesondere bei - nicht überwiegend kommerziell motivierten - Sportveranstaltungen die Möglichkeit bestehen (soll), das öffentliche Interesse durch Abschläge vom Gebührensatz zu berücksichtigen." Die Einschränkung der Anwendbarkeit des begünstigten Gebührensatzes in § 2 der SicherheitsgebührenV 1996 sollte daher offenbar solche (Sport-)Veranstaltungen erfassen, bei denen die "kommerzielle Absicht" des Veranstalters das öffentliche Interesse an deren Durchführung im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge überwiegt. Vor diesem Hintergrund kann der Begriff des "unmittelbaren Erwerbsinteresses" in § 2 der SicherheitsgebührenV 1996 daher nicht so verstanden werden, dass bereits die Absicht des Veranstalters, durch eine Sportveranstaltung (insbesondere durch das Einheben von Eintrittsgeldern) Einnahmen zu erzielen, die Anwendung des begünstigten Gebührensatzes ausschließt. Da Sportveranstaltungen, bei denen Zuschauer in Betracht kommen, gemäß § 5 Abs. 1 SPG überhaupt nur dann überwachungsgebührenpflichtig sind, wenn "die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben", hätte sonst § 2 der SicherheitsgebührenV 1996, der "Sportveranstaltungen" ausdrücklich als möglichen Anwendungsfall des begünstigten Gebührensatzes nennt, gerade bei diesen Veranstaltungen keinen Anwendungsbereich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998010201.X07

Im RIS seit

06.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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