RS Vfgh 2006/2/28 WI-4/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2006
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VfGG §68 Abs1
WirtschaftskammerG 1998 §98

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung der Wirtschaftskammerwahl 2005 in Wien als verspätet wegen Versäumung der vierwöchigen Frist für die Einbringung einer Wahlanfechtung im Gegensatz zur sechswöchigen Beschwerdefrist iSd §82 Abs1 VfGG

Rechtssatz

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bescheid des Bundesministers den unrichtigen Hinweis enthält, dass dagegen "innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichthof erhoben werden" kann.

Entscheidungstexte

  • W I-4/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2006 W I-4/05

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, berufliche Vertretungen, Wirtschaftskammern, VfGH / Fristen, Bescheid Rechtsmittelbelehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:WI4.2005

Dokumentnummer

JFR_09939772_05W00I04_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten