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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung der Anfechtung der Wirtschaftskammerwahl 2005 in Wien als verspätet wegen Versäumung der vierwöchigen Frist für die Einbringung einer Wahlanfechtung im Gegensatz zur sechswöchigen Beschwerdefrist iSd §82 Abs1 VfGGRechtssatz
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bescheid des Bundesministers den unrichtigen Hinweis enthält, dass dagegen "innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichthof erhoben werden" kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, berufliche Vertretungen, Wirtschaftskammern, VfGH / Fristen, Bescheid RechtsmittelbelehrungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:WI4.2005Dokumentnummer
JFR_09939772_05W00I04_01