RS Vwgh 2003/6/24 2001/01/0247

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat schloss zwar bei der Namensschreibung einen Druckfehler nicht aus, verneinte jedoch die Identität des Beschwerdeführers mit der im Zeitungsartikel ("The Herald") genannten Person mit dem Argument, eine falsche Schreibweise des Namens des Beschwerdeführers erscheine nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlicher, weil Druckfehler "objektiv betrachtet seltener vorkommen als richtige Schreibweisen". Dabei handelt es sich um keine nachvollziehbare Begründung für die vom unabhängigen Bundesasylsenat gezogene Schlussfolgerung: Als Erklärung für eine andere Schreibweise des Namens kommen nämlich nicht nur Druckfehler in Frage, sondern etwa auch Übermittlungs- oder Schreibfehler; zudem wurde übersehen, dass sich im Beschwerdefall die wohl höhere Wahrscheinlichkeit einer richtigen Schreibweise nicht unbedingt auf die Schreibweise des Namens des Beschwerdeführers bezieht, weil es - folgt man seinen Angaben - im Hinblick auf die gleiche Phonetik auf das "m" in seinem Namen nicht ankommt. Die sich ausschließlich auf "objektive Wahrscheinlichkeiten" des Vorkommens von Druckfehlern berufende Beweiswürdigung ist demnach unschlüssig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010247.X01

Im RIS seit

11.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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