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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Wortfolge im Bundes-Personalvertretungsgesetz betreffend die Einrichtung eines Zentralausschusses für die Sicherheitsakademie mangels unmittelbarer Betroffenheit des Antragstellers in seinem passiven Wahlrecht durch die lediglich die Organisation der Personalvertretung und nicht das derzeitige Mandat des Antragstellers betreffende RegelungRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "der Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten Bildungszentren," in §13 Abs1 Z1 lita des Bundes-PersonalvertretungsG, BGBl 133/1967 idF BGBl I 80/2005, mangels Legitimation.
Die angefochtene Bestimmung hat allein die Organisation (die Einrichtung der Organe) der Personalvertretung im Bundesministerium für Inneres zum Gegenstand. Dagegen trifft sie keine Regelung über ein "derzeitiges Mandat" des Antragstellers im (auf Grund der Personalvertretungswahl am 01. und 02.12.04 nach den damals geltenden Bestimmungen des Bundes-PersonalvertretungsG bestellten) Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres (zu diesem Dienststellenausschuss s vielmehr §42a Abs2 Z5 und §42b Abs1 Bundes-PersonalvertretungsG). Mithin trifft auch die Behauptung des Antragstellers nicht zu, er sei von der angefochtenen Bestimmung "in [s]einem passiven Wahlrecht unmittelbar betroffen".
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Polizei, Personalvertretung, Wahlrecht passivesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:G117.2005Dokumentnummer
JFR_09939772_05G00117_01