RS Vfgh 2006/2/28 G117/05

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/07 Personalvertretung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Bundes-PersonalvertretungsG §13 Abs1 Z1 lita

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Wortfolge im Bundes-Personalvertretungsgesetz betreffend die Einrichtung eines Zentralausschusses für die Sicherheitsakademie mangels unmittelbarer Betroffenheit des Antragstellers in seinem passiven Wahlrecht durch die lediglich die Organisation der Personalvertretung und nicht das derzeitige Mandat des Antragstellers betreffende Regelung

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "der Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten Bildungszentren," in §13 Abs1 Z1 lita des Bundes-PersonalvertretungsG, BGBl 133/1967 idF BGBl I 80/2005, mangels Legitimation.

Die angefochtene Bestimmung hat allein die Organisation (die Einrichtung der Organe) der Personalvertretung im Bundesministerium für Inneres zum Gegenstand. Dagegen trifft sie keine Regelung über ein "derzeitiges Mandat" des Antragstellers im (auf Grund der Personalvertretungswahl am 01. und 02.12.04 nach den damals geltenden Bestimmungen des Bundes-PersonalvertretungsG bestellten) Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres (zu diesem Dienststellenausschuss s vielmehr §42a Abs2 Z5 und §42b Abs1 Bundes-PersonalvertretungsG). Mithin trifft auch die Behauptung des Antragstellers nicht zu, er sei von der angefochtenen Bestimmung "in [s]einem passiven Wahlrecht unmittelbar betroffen".

Entscheidungstexte

  • G 117/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2006 G 117/05

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Polizei, Personalvertretung, Wahlrecht passives

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G117.2005

Dokumentnummer

JFR_09939772_05G00117_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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