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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Während die Feststellungen über den Schulbesuch und die anschließende Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin einer für sie positiven Beurteilung zugänglich wären, fehlen für eine Gesamtbeurteilung weitere Feststellungen zum zweiten Teilaspekt der Integration, nämlich der persönlichen Verankerung in Österreich. Die Feststellungen über die Deutschkenntnisse und die Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin deuten - iVm dem 4- jährigen Schulbesuch in Österreich - allerdings darauf hin, dass auch insoweit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 Z. 3 StbG 1985 erfüllt seien. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hätte die belangte Behörde auch ohne ausdrückliche Geltendmachung des genannten Tatbestandes durch die Beschwerdeführerin prüfen müssen (vgl. E 12.3.2002, Zl. 2000/01/0216).
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010560.X01Im RIS seit
30.09.2003