RS Vwgh 2003/6/24 98/01/0201

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §5a Abs3 idF 1996/201;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/01/0202 98/01/0204 98/01/0203

Rechtssatz

Dass Sportveranstaltungen nicht schlechthin einem geringeren Gebührensatz unterliegen sollen, ergibt sich insbesondere bei Beachtung der gesetzlichen Grundlage für die Erlassung der SicherheitsgebührenV 1996: § 5a Abs. 3 SPG bestimmt in Bezug auf die Festsetzung der Gebührensätze, dass auf das öffentliche Interesse an Vorhaben im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge Bedacht zu nehmen sei. Da nicht ernsthaft davon ausgegangen werden kann, dass jede Sportveranstaltung dem öffentlichen Interesse an der Gesundheitsvorsorge diene, kann dem Verordnungsgeber auch nicht zugesonnen werden, dass er alle Sportveranstaltungen ohne Rücksicht auf dieses im Gesetz genannte Kriterium privilegieren wollte (zum Erfordernis "gesetzeskonformer Auslegung" von Verordnungen siehe Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9, Rz 135 und die dort zitierte Judikatur). Dass eine solche Privilegierung aller Sportveranstaltungen vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war, ergibt sich auch aus den Erläuterungen zur RV der Novellierung des SPG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 (72 BlgNR 20. GP 300)zu § 5a Abs. 3 SPG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998010201.X03

Im RIS seit

06.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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