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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §24 Abs6;Rechtssatz
Durch die Begünstigung des § 24 Abs. 6 EStG 1988 sollen soziale Härten vermieden werden, wenn der Unternehmer im Betriebsgebäude seinen Hauptwohnsitz hat und anlässlich der Betriebsaufgabe stille Reserven versteuern müsste, die er nicht realisieren kann, ohne gleichzeitig seinen Wohnsitz aufzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000140178.X04Im RIS seit
18.07.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013