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27 RechtspflegeNorm
EMRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste der Rechtsanwälte über den Beschwerdeführer nach rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung wegen des Verbrechens der Untreue bei der treuhändigen Abwicklung von Immobilientransaktionen; besondere Vertrauensverletzung in Hinblick auf die Folgen für den gesamten Berufsstand; Auswahl der Strafe und Strafbemessung gerechtfertigtRechtssatz
Standesrechtliche Verpflichtungen betroffen (siehe §9b und §43 Abs5 RL-BA 1977).
Der belangten Behörde kann - aus verfassungsrechtlicher Sicht - nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass schwerwiegende strafrechtliche Verfehlungen mit besonderer negativer Öffentlichkeitswirkung verbunden sind. Dies trifft umso mehr zu, wenn die Straftat in einem direkten Bezug zum Beruf steht, zumal die Ehre, das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit eines ganzen Berufsstandes in der Öffentlichkeit in Frage gestellt werden.
Sinngemäße Anwendung des §31 (Strafe bei nachträglicher Verurteilung) und des §41 (Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung) StGB gem §16 Abs5 DSt 1990.
Keine Überschreitung des Auswahlermessens iSd §16 Abs6 DSt 1990 bei Auswahl der Strafe; besondere Vertrauensverletzung im Hinblick auf die Folgen für den gesamten Rechtsanwaltsstand, die Nachteile für die rechtsuchende Bevölkerung und die Höhe des Treuhandbetrages; keine denkunmögliche Verhängung des Berufsverbotes.
Keine Verletzung des Art6 EMRK durch Verhängung einer Disziplinarstrafe zusätzlich zur strafgerichtlichen Verurteilung (siehe Vorjudikatur; auch keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes gem Art4 7. ZP EMRK).
Schlagworte
Disziplinarrecht, Rechtsanwälte, Strafe, Strafbemessung, Doppelbestrafungsverbot, Strafrecht, ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B3253.2005Dokumentnummer
JFR_09939772_05B03253_2_01