RS Vwgh 2003/6/24 2003/11/0131

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AlkomatV 1994 §1 idF 1997/II/146;
AVG §45 Abs2;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs2;

Rechtssatz

Was die "Eichung" des bei der Messung verwendeten Gerätes der Marke Siemens (vgl. dazu § 1 Z. 1 der Alkomatverordnung BGBl. Nr. 789/1994 idF BGBl. Nr. 146/1997) anlangt, so ist es jedenfalls nicht erforderlich, dass sich die belBeh auf einen diesbezüglichen "Eichschein" berufen kann, weil die Eichung auch auf andere Weise als durch Einholung eines Eichscheines bewiesen werden kann (Hinweis E 15. November 2000, 2000/03/0260, wo der Beweis durch entsprechende Auskunft eines Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen erbracht wurde; E 19. Oktober 2001, 2000/02/0005, betreffend die Einholung einer diesbezüglichen Bestätigung dieser Behörde).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietBesondere Rechtsgebiete Alkoholisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110131.X01

Im RIS seit

21.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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