Index
10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
SicherheitsgebührenV 1996 §2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/01/0202 98/01/0204 98/01/0203Rechtssatz
Die belangte Behörde hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass ein ideeller Verein auch erwerbswirtschaftlich tätig sein und eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit ausüben kann (zu den Grenzen der Zulässigkeit von auf Gewinn zielenden Aktivitäten im Rahmen von nach dem Vereinsgesetz gebildeten "Idealvereinen" siehe etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichthofes vom 18. Juni 1980, VfSlg. 8844/1980, vom 29. November 1982, VfSlg. 9566/1982, vom 1. Dezember 1983, VfSlg. 9879/1983, vom 16. Juni 1988, VfSlg. 11735/1988, und vom 16. Dezember 1993, VfSlg. 13654/1993, und die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des § 1 Vereinsgesetz 2002 (990 BlgNR 21. GP 20), welches in Bezug auf die Verfolgung eines ideellen Vereinszweckes am Wortlaut des § 2 Vereinsgesetz 1951 festgehalten hat). Ohne nähere Feststellungen über die aus den betreffenden Vorhaben zu erwartenden Einnahmen, die damit regelmäßig verbundenen Aufwendungen des Veranstalters und die beabsichtigte Verwendung des allenfalls verbleibenden Reingewinns -
wobei bei laufend durchgeführten Veranstaltungen im Rahmen der Teilnahme an einer Meisterschaft auf den durchschnittlichen Erwerb und dessen beabsichtigte Verwendung abzustellen wäre - kann aber jedenfalls bei einem als Sportverein im Sinne des Vereinsgesetzes organisierten Fußballklub nicht davon ausgegangen werden, dass dieser mit der Teilnahme an der Fußball-Bundesliga-Meisterschaft und den in deren Rahmen veranstalteten Meisterschaftsspielen ein "unmittelbares Erwerbsinteresse" im Sinne des § 2 der SicherheitsgebührenV 1996 verfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998010201.X09Im RIS seit
06.08.2003Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014