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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/14/0169 E 28. Mai 2002 RS 4Stammrechtssatz
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kann nicht mathematisch genau ermittelt werden; es ist eine Schätzung vorzunehmen, bei der sowohl Umstände zu berücksichtigen sind, die durch die Art des Wirtschaftsgutes bedingt sind, als auch solche, die sich aus der besonderen Nutzungs- (Verwendungs-) form im Betrieb ergeben. Maßgebend ist somit die objektive betriebsindividuelle Nutzungsdauer; das ist jene Zeitspanne, innerhalb derer das Wirtschaftsgut einen wirtschaftlichen Nutzen abwerfen und im Betrieb nutzbringend einsetzbar sein wird, also die Zeitspanne, während der bei vernünftigem Wirtschaften eine Nutzung des Wirtschaftsgutes zu erwarten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999140015.X03Im RIS seit
11.08.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013