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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §24 Abs6;Rechtssatz
Während der Betrieb bei der Betriebsveräußerung im Ganzen erhalten bleibt und der Erwerber durch den Vorgang die Möglichkeit der Betriebsfortführung erhält, kommt es bei der Betriebsaufgabe zur Zerschlagung der betrieblichen Einheit. Solcherart werden dem Unternehmer, der seinen Betrieb im Ganzen veräußern kann, bei Beendigung der Tätigkeit im Regelfall mehr Mittel zufließen, als dies bei einer Betriebsaufgabe (mit etwaiger Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter) der Fall sein wird, sodass der Veräußerer eines Betriebes (in der typisierenden Betrachtungsweise des EStG 1972 und 1988) weniger schutzwürdig erscheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000140178.X03Im RIS seit
18.07.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013