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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Treten während eines Verfahrens über einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten neue Umstände ein, von denen sich der Antragsteller Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens erhofft, so liegt es an ihm, diese Umstände der Behörde umgehend mitzuteilen, damit sie darauf bei Erlassung des Bescheides Bedacht nehmen kann, wozu sie auch verpflichtet wäre; letzteres gilt auch, wenn sich im Ermittlungsverfahren (auch ohne entsprechendes Vorbringen des Antragstellers) heraus stellt, dass solche neuen Umstände gegeben sind. Hat die Behörde (dessen ungeachtet oder in Unkenntnis ihres Vorliegens) solche Umstände unberücksichtigt gelassen, so kann die Sache nicht deswegen wieder aufgerollt werden, es sei denn, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG in Betracht kommt (vgl. das zu einem Antrag auf Befreiung vom ordentlichen Präsenzdienst ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1991, Zl. 90/11/0051).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001110317.X02Im RIS seit
01.08.2003