RS Vfgh 2006/2/28 B3631/05

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags, Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags als verspätet

Rechtssatz

Der Einschreiter bringt vor, er habe sich entschlossen, nunmehr auch einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, weil ihn sein Verfahrenshelfer darauf aufmerksam gemacht habe, dass der Verwaltungsgerichtshof ähnliche Beschwerden unter Hinweis auf die eindeutige Rechtslage abgewiesen habe. Angesichts dieser Ausführungen kann nicht davon gesprochen werden, dass ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" vorliegt, durch das der Einschreiter an der rechtzeitigen Stellung eines Verfahrenshilfeantrages beim Verfassungsgerichtshof gehindert wurde.

Entscheidungstexte

  • B 3631/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2006 B 3631/05

Schlagworte

VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B3631.2005

Dokumentnummer

JFR_09939772_05B03631_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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