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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs4 lita;Rechtssatz
Es ist einem geschulten Straßenaufsichtsorgan die Kenntnis zuzutrauen, dass die in der Verfassungsbestimmung des § 5 Abs. 6 StVO 1960 vorgesehene Blutabnahme nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4a StVO 1960 zulässig ist, also ua nur dann, wenn die Atemluftuntersuchung aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003110139.X01Im RIS seit
24.07.2003