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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §28;Rechtssatz
Dem bekämpften Bescheid ist anzulasten, dass er sich nicht mit der Situation von Angehörigen der bosnischen Volksgruppe aus dem serbischen Teil des Sandzak beschäftigt. Er hält lediglich allgemein fest, dass sich die BR Jugoslawien in einem fortschreitenden Demokratisierungsprozess befinde und danach trachte, die Menschenrechtssituation (auch der ethnischen Minderheiten) zu verbessern und Menschenrechtsverletzungen zu vermeiden. Im erstinstanzlichen Bescheid findet sich außerdem die -
mangels gegenteiliger Äußerung offenbar ebenfalls in den Bescheid der belangten Behörde übernommene - Feststellung, wonach keine Meldungen über politische Verfolgung von in Montenegro lebenden Minderheiten bzw. über erhebliche Diskriminierungen oder andere Repressionsmaßnahmen vorlägen. Diese allgemeine Darstellung ist einerseits zu unscharf (zur Verpflichtung der Asylbehörden, sich dann, wenn diese Frage wie vorliegend eine Rolle spielen kann, mit der spezifischen Situation der konkreten Volksgruppe auseinander zu setzen, Hinweis: E 25.3.2003, Zl. 2001/01/0176); andererseits geht sie am Thema vorbei, weil der Beschwerdeführer nicht aus Montenegro, sondern unstrittig aus dem serbischen Teil des Sandzak stammt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010579.X01Im RIS seit
28.07.2003