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L78000 ElektrizitätNorm
AVG §8;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der mitbeteiligten Partei die Genehmigung zur Aufnahme der Versorgung anderer mit Energie in Form von Gas erteilt und der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Feststellung der Parteistellung in diesem Verfahren abgewiesen. Im Hinblick auf die Änderung der Rechtslage ist eine fortwirkende Verletzung des von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht mehr gegeben; auch bei einer der Beschwerde stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vermag die beschwerdeführende Partei das angestrebte Verfahrensziel nicht mehr zu erreichen. Die Beschwerde war daher für gegenstandslos geworden zu erklären, und das Beschwerdeverfahren war einzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof geht im Beschwerdefall in seiner auf § 58 Abs. 2 VwGG (in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997) gestützten prognostischen (die Kostenentscheidung tragenden, sonst keine Bindungswirkung erzeugenden) Einschätzung des voraussichtlichen Ausganges des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon aus, dass die belangte Behörde schon aus folgenden Gründen die Rechtslage verkannt haben dürfte: Der angefochtene Bescheid zielt nämlich auf eine Bewilligungsrücknahme, und zwar im Umfang der der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. Dezember 1981 eingeräumten (ausschließlichen) Rechte zur Versorgung. Wie der Verwaltungsgerichtshof aber im E 19.12.1989, 87/08/0259, VwSlg 13092 A/1989, ausgeführt hat, "streitet" dann, wenn für einen Rechtsverlust eine der Voraussetzungen ein in einem anderen Verfahren ergangener Verwaltungsakt ist, "im demokratischen Rechtsstaat eine Vermutung" dafür, dass der Verpflichtung der Behörde zu gesetzmäßigem Handeln in diesem vorgelagerten Verfahren ein entsprechendes subjektives Recht des Betroffenen korrespondiert, im Ermittlungsverfahren mitzuwirken, den Bescheid zugestellt zu erhalten und letztlich seine Kontrolle vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes herbeizuführen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999040091.X01Im RIS seit
23.09.2003