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10/10 GrundrechteNorm
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;Rechtssatz
Aus § 32 Abs. 1 lit. b LuftfahrtG i.V.m. § 7 ZPLV ergibt sich nicht, dass danach nur ein Verhalten des Betreffenden von Bedeutung wäre, mit dem er gegen das LuftfahrtG verstößt. Dies ist schon aus der beispielhaften Aufzählung von Übertretungen auch gegen andere Rechtsvorschriften in § 7 Abs. 1 ZPLV abzuleiten, die jedenfalls dazu führen müssen, das Nichtvorliegen der Verlässlichkeit gemäß § 32 LuftfahrtG anzunehmen. In jedem Fall muss die Behörde - wie etwa auch bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 97/03/0332) - vom Gesamtverhalten des Betroffenen ausgehen und von diesem auf ein Persönlichkeitsbild des Bewerbers schließen können, nach dem er die sich aus dem LuftfahrtG ergebenden Verpflichtungen einhalten wird. Wenn die Behörde aber vom Gesamtverhalten des Bewerbers ausgehen muss, muss sie - auch im Lichte des Grundrechtes auf Erwerbsfreiheit gemäß Art. 6 StGG (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1998, VfSlg. Nr. 15122/1998) - bei ihrer Entscheidung auch ein allfälliges Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit dem für relevant erachteten Verhalten berücksichtigen und in ihre Überlegungen mit einbeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002030069.X06Im RIS seit
01.08.2003Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015