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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin wurde zu mehreren Versuchen, den Alkomaten zu beatmen, aufgefordert, wobei nur ein gültiges Einzelmessergebnis zu Stande gekommen ist und sie die Vornahme eines für die Erzielung eines verwertbaren Messergebnisses erforderlichen weiteren Beatmungsversuches verweigerte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2001, Zl. 98/03/0150), indem sie sich, nachdem sie aufgefordert wurde, an Ort und Stelle zu verbleiben, um einen weiteren Blasversuch durchzuführen, vom Ort der Amtshandlung entfernt hat. Die Beamten hatten der Beschwerdeführerin auch angeboten, bis zum Neustart des Alkomaten, den sie in 7 bis 9 Minuten erwarteten, im Dienstwagen zu warten, worauf die Beschwerdeführerin jedoch nicht einging. Die Anordnung der Beamten, am Ort der Anhaltung zu bleiben, kann auch im Hinblick auf die große Kälte, die gerade herrschte, nicht als unzumutbar beurteilt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0028). Das Ende der Amtshandlung wird von den amtshandelnden Personen bestimmt und nicht vom Betroffenen (vgl. das zuletzt angeführte hg. Erkenntnis).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003030060.X01Im RIS seit
05.08.2003