RS Vwgh 2003/6/25 AW 2003/04/0020

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der antragstellenden Partei die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar mit den näher bezeichneten Berechtigungen an einem bestimmten Standort entzogen. Ausgehend davon, dass es im Provisorialverfahren betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides geht, sondern einzig um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Bescheides, dass weiters die Antragstellerin glaubhaft dargetan hat, eine aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides resultierende Einstellung des Betriebes für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil (einen finanziellen Schaden von weit über EUR 1,000.000,--, weiters die Vernichtung von 31 Arbeitsplätzen) darstellen würde, erscheint es vertretbar, den derzeitigen Zustand für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestehen zu lassen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003040020.A02

Im RIS seit

15.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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