RS Vwgh 2003/6/25 2000/03/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3 idF 1990/016;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/03/0096

Rechtssatz

Ein Streitfall, der eine behördliche Entscheidung oder die Eintragung eines Fischereirechts in das Fischereibuch hindert, ist nicht nur dann gegeben, wenn ein Gerichtsverfahren zur Klärung der Eigentumsverhältnisse anhängig ist. Dies ergibt sich aus dem Bericht des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Fischereigesetz geändert wird (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/03/0050, VwSlg 13669 A/1992), aus dem hervorgeht, dass der Gesetzgeber gerade auch jene Fälle von der Vorfragenbeurteilung durch die Verwaltungsbehörde ausschließen wollte, in denen noch kein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist. Vielmehr ist von einem Streitfall im Sinne des § 1 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz dann auszugehen, wenn ein Teilstück eines Fischwassers von mehreren Personen beansprucht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 2000/03/0388).

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030095.X02

Im RIS seit

01.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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