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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BetriebsO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Ein so genannter "Unfallschock" kann nur in besonders gelagerten Fällen und bei einer gravierenden psychischen Ausnahmesituation das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallsbeteiligten ist trotz eines so genannten Unfallschocks in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, zumal von einem Kraftfahrer, welcher die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, dass er den Schock über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag.
Schlagworte
Hilfeleistung MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002030112.X05Im RIS seit
24.07.2003