RS Vwgh 2003/6/25 2001/03/0066

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §16;
AVG §37;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2 idF 1995/471;

Rechtssatz

Die Umstände, die dazu führen, dass davon auszugehen ist, dass der Behörde kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht, müssen im Verwaltungsakt überprüfbar festgehalten werden. Sofern also in einem Telefongespräch die Nichtverfügbarkeit von Amtssachverständigen der Landesregierung festgestellt wird, muss dieses Telefongespräch, sein wesentlicher Inhalt und der Gesprächspartner grundsätzlich zumindest in einem Aktenvermerk festgehalten werden. Indem die belangte Behörde das Nichteinhalten dieser Vorgangsweise durch die erstinstanzliche Behörde nicht wahrnahm und insbesondere keine eigenen Ermittlungen zur Klärung der strittigen Frage anstellte, belastete sie ihren Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel. Da es sich um einen behördeninternen Vorgang handelt, kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang konkreter aufgezeigt hätte werden müssen, dass weitere Erhebungen hinsichtlich eines (möglicherweise doch zur Verfügung stehenden) Amtssachverständigen zu konkreten positiven Ergebnissen geführt hätten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030066.X02

Im RIS seit

31.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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