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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §16;Rechtssatz
Die Umstände, die dazu führen, dass davon auszugehen ist, dass der Behörde kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht, müssen im Verwaltungsakt überprüfbar festgehalten werden. Sofern also in einem Telefongespräch die Nichtverfügbarkeit von Amtssachverständigen der Landesregierung festgestellt wird, muss dieses Telefongespräch, sein wesentlicher Inhalt und der Gesprächspartner grundsätzlich zumindest in einem Aktenvermerk festgehalten werden. Indem die belangte Behörde das Nichteinhalten dieser Vorgangsweise durch die erstinstanzliche Behörde nicht wahrnahm und insbesondere keine eigenen Ermittlungen zur Klärung der strittigen Frage anstellte, belastete sie ihren Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel. Da es sich um einen behördeninternen Vorgang handelt, kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang konkreter aufgezeigt hätte werden müssen, dass weitere Erhebungen hinsichtlich eines (möglicherweise doch zur Verfügung stehenden) Amtssachverständigen zu konkreten positiven Ergebnissen geführt hätten.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030066.X02Im RIS seit
31.07.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008