RS Vwgh 2003/6/25 98/12/0138

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §49 Abs1 idF 1992/873;
GehG 1956 §16 idF 1992/873;

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Sitzung umfasst im Regelfall auch die zu einer entsprechenden Vorbereitung. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die erforderliche Vorbereitung regelmäßig und typisch in der Normalarbeitszeit stattfindet. Daher kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Sitzung auch eine konkludente Überstundenanordnung für die Vorbereitung umfasst. Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer jedoch schon in den seinen Vorgesetzten vorgelegten Sitzungsprotokollen immer wieder darauf hingewiesen, dass ihm die entsprechenden Sitzungsunterlagen üblicherweise erst unmittelbar vor Reiseantritt vom federführenden Bundesministerium zur Verfügung gestellt worden seien. Dieser besondere Umstand indiziert aber, dass im Beschwerdefall ausnahmsweise mit der Anordnung zur Teilnahme an einer Sitzung auch die konkludente Anordnung für Überstunden zum Zweck der Vorbereitung verbunden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998120138.X08

Im RIS seit

14.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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