RS Vwgh 2003/6/25 2000/03/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Wien
L40209 Sicherheitspolizei Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG 1996 §13;
GelVerkG 1996 §5 Abs3 Z1;
LSicherheitsG Wr 1993 §1 Abs1 Z2;
StGB §107 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die belangte Behörde zu Recht im Hinblick auf die den rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Straftaten zur Annahme gelangte, dem Beschwerdeführer fehle die Vertrauenswürdigkeit, hat doch die belangte Behörde zutreffend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer wiederholt Handlungen setzte, die seine Gewalt- bzw. Aggressionsbereitschaft und die mangelnde Rücksichtnahme gegenüber anerkannten Werten anderer Personen aufzeigen. Insoweit der Beschwerdeführer diese Taten jedoch als harmlos darzustellen sucht, kann ihm im Hinblick auf die Umstände insbesondere der einem gerichtlichen Urteil zugrundeliegenden Tat (wodurch er das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB begangen hat) nicht gefolgt werden. Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf § 5 Abs. 3 Z. 1 GelVerkG 1996, wonach die Zuverlässigkeit erst bei einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe nicht anzunehmen sei, ist zu entgegnen, dass im vorliegenden Fall nicht die gerichtliche Verurteilung bzw. das ihr zu Grunde liegende Verhalten allein, sondern das dargestellte Gesamtverhalten des Beschwerdeführers maßgeblich ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030228.X02

Im RIS seit

22.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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