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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Februar 1985, Zl. 84/10/0237, VwSlg 11682 A/1985) ist die Bestimmung des Art. 132 zweiter Satz B-VG nicht nur auf das eigentliche Verwaltungsstrafverfahren im engeren Sinn anzuwenden, sondern es ist der hier verwendete Begriff "Verwaltungsstrafsache" als umfassend zu interpretieren. Damit ist aber auch der Ausspruch über den Verfall einer Sicherheitsleistung gemäß § 37a Abs. 5 VStG in Verbindung mit § 37 Abs. 5 VStG, die wegen einer Verwaltungsübertretung eingehoben wurde, weil sich die Strafverfolgung des Beschuldigten bzw. der Vollzug der Strafe als unmöglich erwiesen hat, diesem weiten Begriff der "Verwaltungsstrafsache" zuzuordnen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003030090.X01Im RIS seit
23.09.2003Zuletzt aktualisiert am
31.08.2016