RS Vwgh 2003/6/25 2000/03/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §1 Abs1 idF 1993/128;
KflG 1952 §1 Abs2 Z1 idF 1993/128;
KflG 1952 §1 Abs3 idF 1993/128;
KflG 1952 §16 Abs1;
VStG §19 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/03/0243

Rechtssatz

Das hinter der Bestrafung des Betriebs von Kraftfahrlinienverkehr ohne die dafür notwendige Konzession (abstrakt) stehende Interesse ist eindeutig darauf gerichtet, dass der Zweck eines Konzessionssystems nicht unterlaufen werden soll: Dieser ist zum einen Konkurrenzschutz, zum anderen sind es aber auch Sicherheitsinteressen. Ob dabei ein konkreter Mitbewerber in seinen Interessen verletzt wurde, darauf kommt es dabei nicht an.

Hier: Diese Interessen wurden durch das Verhalten des Beschwerdeführers gefährdet. Auch wenn er irgendeine Konzession zur Personenbeförderung innehatte, kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass er nicht über die im vorliegenden Fall notwendige Konzession verfügte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030183.X04

Im RIS seit

22.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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