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L65000 Jagd WildNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Krnt JagdG 2000 vorliegen, war entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen notwendig, weil die Beurteilung dieser Frage fachliche Kenntnisse erfordert, die über das Fachwissen der Behörde hinausgeht.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Jagdrecht und Jagdrechtsausübung EigenjagdEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030066.X03Im RIS seit
31.07.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008