Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat nach dem Unfall nicht angehalten und dem Überfahrenen (schwer Verletzten) keine Hilfe geleistet. Auf Grund der gerichtlichen Urteile stand für die Verwaltungsbehörde bindend fest, dass der Beschwerdeführer den Unfall begangen hat. Der Beschwerdeführer ist daher jedenfalls seiner Anhaltepflicht nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO, der Absicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 lit. b StVO und der Hilfeleistungspflicht sowie der Verständigungspflicht nach § 4 Abs. 2 StVO nicht nachgekommen. Dieses schwer wiegend gegen die StVO verstoßende Verhalten des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde zu Recht auch unter Berufung auf die diesbezüglichen Feststellungen in dem strafgerichtlichen Urteil für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers herangezogen. Bei diesen Verstößen gegen die StVO brauchte auch nicht näher begründet zu werden, dass ein derartiges Verhalten die für den Lenker eines Taxis gebotene Vertrauenswürdigkeit berührt. Ein derartiges Verhalten lässt sich auch nicht durch einen auf Grund des Unfalles erlittenen Schock des Beschwerdeführers rechtfertigen (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1992, Zl. 91/03/0351). Die Vertrauenswürdigkeit ist nicht nach den 18 Monaten, die zwischen der Tat und der Erlassung des angefochtenen Bescheides gelegen sind, auf Grund des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers in dieser Zeit wieder als gegeben anzunehmen gewesen.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Hilfeleistung MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002030112.X04Im RIS seit
24.07.2003