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L72001 Beschaffung Vergabe BurgenlandNorm
AVG §38;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß §§ 93 und 97 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 74 Bgld LVergG 1995 einem Nachprüfungsantrag keine Folge gegeben. Durch diesen Bescheid erfolgte eine "rechtswidrige Verneinung der Antragslegitimation" der den Nachprüfungsantrag stellenden Partei: Anders als beim E VwGH vom 27. 9. 2000, Zl. 2000/04/0050, geht es nicht um eine "vorfragenweise Annahme eines Ausscheidungsgrundes" (Hinweis etwa auf das E VfGH vom 25. 9. 2001, B 681/99), sondern die den Nachprüfungsantrag stellende Partei bekämpft (im Ergebnis) ihr Ausscheiden durch den Auftraggeber (und zwar auf der Ebene nach erfolgter Zuschlagserteilung, also mit einem Feststellungsbegehren). Daher ist gerade dies Gegenstand der Sachentscheidung.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040202.X01Im RIS seit
15.09.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008