RS Vwgh 2003/6/25 2001/04/0202

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

L72001 Beschaffung Vergabe Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §56;
LVergG Bgld 1995 §74;
LVergG Bgld 1995 §93 Abs1;
LVergG Bgld 1995 §97 Abs1;
LVergG Bgld 1995 §97 Abs4;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß §§ 93 und 97 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 74 Bgld LVergG 1995 einem Nachprüfungsantrag keine Folge gegeben. Durch diesen Bescheid erfolgte eine "rechtswidrige Verneinung der Antragslegitimation" der den Nachprüfungsantrag stellenden Partei: Anders als beim E VwGH vom 27. 9. 2000, Zl. 2000/04/0050, geht es nicht um eine "vorfragenweise Annahme eines Ausscheidungsgrundes" (Hinweis etwa auf das E VfGH vom 25. 9. 2001, B 681/99), sondern die den Nachprüfungsantrag stellende Partei bekämpft (im Ergebnis) ihr Ausscheiden durch den Auftraggeber (und zwar auf der Ebene nach erfolgter Zuschlagserteilung, also mit einem Feststellungsbegehren). Daher ist gerade dies Gegenstand der Sachentscheidung.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001040202.X01

Im RIS seit

15.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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