RS Vwgh 2003/6/25 2001/03/0379

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2003
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs7;
VStG §52a Abs1 idF 1998/I/158;

Rechtssatz

Wie sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des gemäß § 52 a Abs. 1 VStG (idF BGBl. I Nr. 158/1998) im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß geltenden § 68 Abs. 7 AVG ergibt, räumt das Gesetz niemandem ein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses ein. Mangels eines solchen ihm zustehenden Rechtes ist der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung des Bescheides des unabhängigen Verwaltungssenates in subjektivöffentlichen Rechten nicht verletzt worden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1999, Zl. 99/11/0240, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030379.X01

Im RIS seit

22.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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